Rechtliche Tipps zum Verleih von beweglichen Artikeln

Sharing Economy ist das neue Schlagwort. Denn hinter dem modernen Begriff der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung von beweglichen Artikeln verstecken sich zahlreiche Vorteile.

Wer mietet statt kauft, spart nicht nur den Anschaffungspreis. Auch regelmäßige Wartungs- und Reparaturkosten entfallen, die Qualität der von Profis angebotenen Waren ist zudem in der Regel hoch.

Unternehmen müssen darüber hinaus keinen Lagerplatz für eigene Werkzeuge und Maschine pachten. Und im Sinne der Umwelt handeln die Mieter auch: Rohstoffe und Energie für die Herstellung neuer Produkte werden eingespart.

Doch nicht jedes Geschäft verläuft reibungslos. Als Vermieter von beweglichen Artikeln solltest du daher einige Punkte beachten, um bei möglichen Streitfällen bestmöglich gerüstet zu sein.

In Zweifelsfällen ist es immer hilfreich, Auskünfte von Experten wie durch Rechtsanwalt Sebastian Dramburg unter medienrechtberlin einzuholen.

Denn gerade im Geschäftsbereich können bereits zunächst unbedeutend scheinende Formulierungsfehler oder die Nichtbeachtung rechtlicher Vorschriften weitrechende Folgen haben.

Damit du aber schon einmal weißt, was du alles Grundsätzliches beachten solltest, haben wir vorab für dich ein wenig recherchiert.

In unserem Artikel erfährst du, welche Aspekte du in deine Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnehmen solltest und welche gesetzlichen Rechte und Pflichten auf dich zukommen – bei Privatpersonen im B2C-Bereich ebenso wie bei B2B-Bereich an andere Gewerbe.

Bewegliche Artikeln vermieten

Sobald du bewegliche Sachen gegen eine Gebühr verleihst, ist es im rechtlichen Sinne keine Leihe mehr, sondern eine Miete.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt Inhalt und Hauptpflichten eines Mietvertrags in § 535 ff. Grundsätzlich gelten danach die folgenden Vorschriften:

Allgemeine Pflichten des Vermieters

Als Vermieter eines beweglichen Artikels musst du

  • dem Mieter den Artikel während der vertraglich vereinbarten Mietdauer im einwandfreien und funktionstüchtigen Zustand überlassen
  • während der Mietzeit für den Erhalt des vereinbarten funktionstüchtigen Zustandes sorgen. Nicht durch den Mieter verschuldete Reparaturkosten und Instandsetzungsarbeiten fallen in deinen Verantwortungsbereich  
  • dem Mieter sämtliche erforderlichen Unterlagen über den Artikel zur Verfügung stellen (zum Beispiel Gebrauchsanweisungen)

Allgemeine Pflichten des Mieters

Auch für Mieter gibt das Gesetz Regeln vor.

  • sie müssen dir die vertraglich vereinbarte Miete entrichten
  • haben keine Verfügungsgewalt über den Artikel. Sie dürfen also den Mietgegenstand ausschließlich zum gebräuchlichen Zweck verwenden und nicht an dritte Personen weiterverleihen. Als Vermieter bleibst du während der gesamten Vertragsdauer Eigentümer der Sache.
  • müssen dich umgehend informieren, sobald ein Mangel oder eine Fehlfunktion am Mietgegenstand auftritt
  • sind nach Ablauf der vereinbarten Frist ohne weitere Aufforderung zur sofortigen Rückgabe des Mietartikels verpflichtet

Bei den Mietartikeln selbst kann es sich um jeden beliebigen Artikel handeln. Auch auf digitale Produkte finden die Vorschriften des § 535 BGB Anwendung.

Hinweis: In Ausnahmefällen darfst du ebenso wie dein Mieter den Vertrag nach § 543 BGB bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig kündigen. Wann dieses außerordentliche Kündigungsrecht einschlägig ist, hängt vom Einzelfall ab.

  • Beispiel außerordentlicher Kündigungsgrund für Vermieter: Der Mieter ist mit einem nicht unerheblichen Teil des vereinbarten Mietbetrags in Verzug
  • Beispiel außerordentlicher Kündigungsgrund für Mieter: Du gewährst als Vermieter nicht den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache

Wer haftet bei Schäden?

Nicht immer verläuft die Vermietung beweglicher Artikeln reibungslos. Nach § 280 BGB sind Gläubiger allgemein berechtigt, bei einer vertraglichen Pflichtverletzung durch den Schuldner Schadenersatz zu verlangen. Diese Regeln werden auch auf das Mietrecht übertragen.

Haftung des Mieters

In den folgenden Fällen kannst du deinen Mieter haftbar machen:

Unterlassene Mängelanzeige

Erkennt dein Mieter während der Verwendung des Mietartikels einen Mangel oder Fehler, muss er dich gemäß § 536c BGB unverzüglich über den neuen Sachstand informieren.

Kommst er dieser Pflicht nicht nach und verschlechtert sich der Zustand des Mietartikels durch deinen Weitergebrauch, hast du als Vermieter einen Anspruch auf Schadensersatz.

Hinweis: Normale Verschleißerscheinung bei einem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache allerdings musst er gemäß § 538 BGB nicht vertreten. Du hast in diesem Fall keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Eine Ausnahme gibt es hier nur, solltet ihr vertraglich die Übernahme von Instandhaltungsmaßnahmen für den Mietartikel durch den Mieter vereinbart haben.

Verspätete Rückgabe

Bei einer schuldhaft verspäteten Rückgabe des Mietartikels ist § 546a BGB einschlägig. Dabei wächst die Höhe deiner Entschädigung mit der Zeit, die ab dem ursprünglich vereinbarten Rückgabetermin verstreicht.

Angerechnet werden deinem Mieter auch entstehende Folgekosten.

So zum Beispiel, hättest du den Artikel sofort nochmals vermieten können und verlierst nun Einnahmen oder wirst deinerseits wegen Vertragsbruchs vom Neukunden in Haftung genommen.

Verletzung der Unterhaltspflicht

Erhältst du deinen Mietgegenstand in einem Zustand zurück, der eine Verletzung seiner Unterhaltspflicht nahelegt, darfst du von ihm bis zur einwandfreien Instandsetzung eine Entschädigung in Höhe des vereinbarten Mietpreises verlangen.

Deine Mängelrüge muss fallabhängig allerdings entweder unmittelbar oder spätestens 14 Tage nach Rückerhalt des Mietartikels erfolgen.

Zudem musst du deinem Mieter Gelegenheit zur Stellungnahme geben sowie eine ungefähre Höhe der Reparaturkosten mitteilen, sollte er die erforderlichen Arbeiten nicht selbst durchführen.

Auch als Vermieter kannst du von deinem Vertragspartner in Haftung genommen werden.

Haftung des Vermieters

Auch ohne besondere Erwähnung im Mietvertrag hast du als Vermieter eines beweglichen Artikeln bestimmte Pflichten einzuhalten.

Kommst du ihnen nicht nach, kann der Mieter Ersatz für seine Aufwendungen oder weitere Folgekosten verlangen.

So musst du beispielsweise Vorschäden an der Mietsache erwähnen und dem Mieter die rechtzeitige Rückgabe der Mietsache ermöglichen.

Zudem darfst du keine Mängel an der Mietsache arglistig verschweigen. Werfen wir im Folgenden auf einige Aspekte einen genaueren Blick:

Mängel bei Überlassung des Mietartikels

Du bist verpflichtet, eine ordnungsgemäße Verwendung des Artikels während der gesamten Vertragsdauer sicherzustellen.

Kann dein Mieter den Artikel aufgrund eines Mangels nicht vertragsgemäß nutzen, muss er dir für die Zeit des Defekts keinen Mietzins entrichten.

Bei einer geminderten Funktionsfähigkeit wird der Mietpreis herabgesetzt. Unerhebliche Mängel bleiben außer Betracht.

Waren die Mängel am Artikel bereits bei Überlassung vorhanden und rügt dein Mieter diese Mängel rechtzeitig, hast du die Wahl,

  • auf eigene Kosten die Mängel selbst zu beseitigen
  • den Mieter die Mängelbeseitigung vornehmen zu lassen und ihm die entstehenden Kosten zu erstatten

Alternativ darfst du deinem Mieter bei Zumutbarkeit einen funktionell gleichwertigen Gegenstand anbieten.

Kommst du deiner Pflicht zur Beseitigung des Mangels innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nur unzureichend nach, steht deinem Mieter ein Kündigungsrecht zu.

Haftungsbegrenzung des Vermieters

Weitergehende Schadenersatzansprüche darf dein Mieter in den folgenden Fällen von dir verlangen:

  • Du oder einer deiner Erfüllungsgehilfen begehen eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung
  • Du gefährdest durch eine wesentliche Verletzung vertraglicher Pflichten die Erreichung des Vertragszwecks und führst so einen voraussehbaren Schaden herbei
  • Du oder einer deiner Erfüllungsgehilfen verletzen vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körpers oder Gesundheit des Mieters
  • Im Einzelfall haftest du für weitergehende Personen- oder Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz bei der Vermietung von Artikeln an Privatpersonen. Eine darüberhinausgehende Schadensersatzhaftung ist ausgeschlossen.

Verschuldest du aufgrund einer ungenügenden oder falschen Beratung zur Nutzung und Wartung des Artikels oder aufgrund der Nichtüberlassung einer Bedienungsanleitung eine unterlassene oder fehlerhafte Ausführung durch den Mieter, bist du zur Widerherstellung des Artikles auf eigene Kosten verpflichtet.

Alternativ kann nach einer individuellen Vereinbarung dein Mieter die Schadensbeseitigung auf deine Kosten übernehmen.

Kommst du dieser Pflicht in der vom Mieter zumutbar gesetzten Frist nicht nach, darf dein Mieter den Vertrag nach Ablauf dieser Frist kündigen.

Verzug des Vermieters bei Überlassung des Vertragsartikels

Hältst du die vereinbarte Überlassung des Artikels nicht ein und kommst in Verzug, kann dein Mieter eine Entschädigung beanspruchen. Dafür muss er jedoch den Verzug als Grund für einen Schaden belegen können.

Handelst du nur leicht fahrlässig, ist die Entschädigung auf den vereinbarten Nettomietpreis begrenzt. Kommst du auch deiner Entschädigungspflicht nicht nach, darf der Mieter nach Erreichen der gesetzten Frist kündigen.

Ist es deinem Mieter zumutbar, darfst du ihm alternativ einen funktionell gleichwertigen Gegenstand zur Verfügung stellen.

Welche Widerrufsrechte haben deine Kunden?

Beim Widerrufsrecht musst du zwischen einer Vermietung an private und gewerbliche Kunden unterscheiden.

  • Widerruf durch private Verbraucher: § 355 BGB gesteht Privatverbrauchern im Sinne des §13 BGB ein Widerrufsrecht zu. Danach dürfen sie ihre vertragliche zusage innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss widerrufen. Der Widerruf hat in Schriftform zu erfolgen, eine Zustellung per E-Mail ist ausreichend. Haben sie den gemieteten Artikel bereits erhalten, müssen sie ihn umgehend und ungenutzt an dich zurücksenden. Hast du den Mietbetrag bereits erhalten, bist du bei einem wirksamen Widerruf zur Herausgabe des Betrags verpflichtet. Erhältst du die Maschine oder das Werkzeug in verschlechtertem Zustand, darfst du einen individuell zu bestimmenden Wertersatz anrechnen.
  • Widerruf bei B2B-Geschäften: Das Gesetz schütz bei Mietverträgen im Allgemeinen ausschließlich Privatverbraucher. Unternehmer im Sinne des § 14 BGB genießen keinen Verbraucherschutz. Eine Ausnahme gilt, handelt ein Unternehmer oder Selbstständiger als Privatperson und mietet deine Waren für den eigenen Gebrauch. In diesem Fall kann er sich in dieser Eigenschaft als Privatverbraucher auf das gesetzliche Widerrufsrecht berufen. Zudem bleibt es dir freigestellt, mit einem anderen Gewerbe durch eine individuelle Vertragsgestaltung wechselseitige oder einseitige Widerrufsfristen zu vereinbaren. Dauer und Rechtsfolgen sind ebenfalls frei verhandelbar, die Niederschrift entsprechender Regelungen in deinen AGB ohne eine konkrete individuelle Vereinbarung reichen dafür allerdings nicht aus.  

Das war es allerdings noch nicht ganz.

Du kennst es ja: keine Regel ohne Ausnahmen! Und das gilt auch für das Widerrufsrecht.

In § 312g Absatz 2 BGB findest du abschließende Fälle aufgelistet, in denen ein Widerrufsrecht selbst bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen nicht einschlägig ist.

Dazu zählt beispielsweise nach Nr. 9 die Buchung eines Mietwagens über das Internet-Portal einer Autovermietung, sofern dieses mit dem Mieter des Kraftfahrzeugs bereits einen spezifischen Mietzeitraum vertraglich vereinbart hat.

Hinweis: Unsere Tipps fokussieren sich auf die Vermietung beweglicher Artikel. Bei Interesse findest du in § 312g BGB aber auch Ausnahmeregelungen zur Vermietung von Wohnräumen.

Geld oder Naturalien?

Wurde eindeutig eine vertragliche Pflichtverletzung durch eine Vertragspartei festgestellt, die einen ersatzfähigen Schaden begründet, stehen euch zwei Wege des Schadensersatzes offen: die Naturalrestitution sowie eine finanzielle Entschädigung.

Was bedeutet Naturalrestitution?

Nach § 249 Absatz 1 BGB muss die zum Schadensersatz verpflichtete Vertragsparteiderjenige den Zustand wiederherstellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde.

Dabei handelt es sich um eine bestmögliche Annäherung, die durch eine Reparatur oder eine gleichwertige Ersatzlieferung erfolgen kann.

Nach § 254 BGB darf der Schuldner zwar die Variante mit dem geringeren Aufwand wählen. Allerdings findest du in § 249 BGB hat noch einen zweiten Absatz.

Danach darf der Geschädigte im Einzelfall statt einer Wiederherstellung die Zahlung eines gleichwertigen Geldbetrags verlangen, möchte er dem Schädiger oder einem von diesem beauftragten Erfüllungsgehilfen die Reparatur nicht anvertrauen.

Andererseits kann der Gläubiger auch nicht auf einer Naturalrestitution bestehen. Denn diese muss dem Schädiger auch möglich und zumutbar sein.

In anderen Worten darf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands keinen unverhältnismäßigen Aufwand für ihn bedeuten.

Beispiel: Die Wiederherstellung der reibungslosen Funktion eines technischen Gerätes lässt sich nur durch Fachkräfte realisieren, deren Stundenlohn über dem Restwert des gebrauchten Artikels liegt.  

Wie wird die Höhe des Schadensersatzes kalkuliert?

Sollten eine Reparatur oder Ersatzlieferung nicht machbar oder unzumutbar sein, kann der Schaden finanziell ausgeglichen werden.

Dieser geldwerte Ausgleich wird durch § 251 BGB gewährt. Die Höhe des Geldbetrags richtet sich in der Regel nach dem Marktwert des Artikels zum Zeitpunkt des Schadensersatzes und nicht dem des Eintritts des Schadens.

Begrenzt hingegen wird die Entschädigungshöhe, wird der Schaden nur durch leichte Fahrlässigkeit verursacht. Denn während der Schuldner bei Vorsatz immer haftbar ist, unterscheidet der Gesetzgeber zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit.

Während Privatverbraucher in der Regel nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften, gelten bei einem Mietvertrag mit einem anderen Unternehmen strengere Regelungen.

So kann hier oftmals bereits leichte Fahrlässigkeit eine Schadensersatzpflicht auslösen.

Worin unterscheiden sich leichte und grobe Fahrlässigkeit?

Die Fahrlässigkeit ist in § 276 BGB geregelt. Danach gilt: Handelst du fahrlässig, hast du immer die im Verkehr übliche Sorgfalt außer Acht gelassen. Dabei wird zwischen zwei Graden der Fahrlässigkeit unterschieden:

  1. Bei einer leichten Fahrlässigkeit bist du einfach unaufmerksam. Beispiel: Kurz vor Übergabe des Mietgegenstands legst du ihn bereits auf deinem Bürotisch ab. Als das Telefon klingelt und du zum Hörer greifst, stößt du mit dem Ellbogen dagegen. Er fällt auf den Steinboden und lässt sich nicht mehr funktionsgerecht vermieten. Ein alternatives Werkzeug hast du nicht zur Hand, du kommst mit der Übergabe in Verzug.
  2. Grob fahrlässig verhältst du dich, hättest du mit den Folgen deines Verhaltens rechnen müssen. Beispiel: Kurz vor Übergabe des Mietgegenstands testest du ihn noch einmal auf seine Funktionsfähigkeit. Du bemerkst, dass das Werkzeug ungewöhnlich heiß wird und leicht verbrannt riecht. Dennoch vermietest du es ohne weitere Bemerkung an den Mieter, bei dessen Tätigkeit mit dem Gegenstand in der Folge ein Kurzschluss ausgelöst wird.  

Tipp: In der Regel decken Betriebshaftpflichtversicherungen auch grob fahrlässig oder schuldhaft verursachte Schäden.

Sie haben gemäß § 81 Versicherungsvertragsgesetz allerdings das Recht, bei grob fahrlässigem Verhalten ihre Leistungen entsprechend dem Grad deines Verschuldens zu kürzen.

Achte beim Vertragsschluss mit deiner Versicherung auf die individuell getroffene Vereinbarung.