Das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) der EU bietet eine erhebliche Vereinfachung für Unternehmer, die grenzüberschreitend Handel treiben.
Anstatt dich in jedem EU-Land einzeln für die Umsatzsteuer zu registrieren, kannst du das OSS-Verfahren nutzen, um dich in einem einzigen Mitgliedstaat elektronisch für die Umsatzsteuer anzumelden und zu bezahlen.
Das spart nicht nur Zeit, sondern auch Verwaltungskosten.

Das Verfahren ist besonders nützlich für Unternehmen, die in andere EU-Länder verkaufen, da es die Besteuerung der Verkäufe erleichtert und gleichzeitig die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gewährleistet.
Die zentrale Registrierung und Meldung über ein Portal verringert den Verwaltungsaufwand erheblich, was besonders für kleinere Unternehmen von Vorteil ist.
Die Teilnahme am OSS-Verfahren setzt bestimmte Voraussetzungen voraus und bringt auch einige Verpflichtungen mit sich. Es ist wichtig, sich über die Details und Anforderungen zu informieren, um von den Vorteilen des Verfahrens zu profitieren.
Was ist das OSS-Verfahren?
Das One-Stop-Shop (OSS)-Verfahren ist eine EU-Regelung, die seit dem 1. Juli 2021 in Kraft ist und darauf abzielt, die Umsatzsteuerabwicklung für grenzüberschreitende Verkäufe innerhalb der Europäischen Union zu vereinfachen. Es ermöglicht Händlern, ihre Umsatzsteuer für alle EU-Verkäufe an einem einzigen Ort zu melden und zu bezahlen, anstatt in jedem Mitgliedstaat einzeln registriert zu sein
Bedeutung von OSS
Die Bedeutung des OSS-Verfahrens liegt in der Vereinfachung der Umsatzsteuerabwicklung. Es reduziert den Verwaltungsaufwand für Unternehmen, indem es die Notwendigkeit beseitigt, in jedem EU-Mitgliedstaat eine separate Umsatzsteuerregistrierung vorzunehmen. Dies ist besonders vorteilhaft für kleinere Online-Händler, die in mehrere EU-Länder verkaufen
Einführung durch die EU zur Vereinfachung der Umsatzsteuer
Die Einführung des OSS-Verfahrens ist Teil einer größeren Reform der EU-Umsatzsteuerregeln, die darauf abzielt, den innergemeinschaftlichen Handel zu vereinfachen. Die Reform hat die bisherigen Lieferschwellen abgeschafft und stattdessen eine einheitliche Lieferschwelle von 10.000 Euro für alle EU-Mitgliedstaaten eingeführt
Unterschied zwischen OSS und dem vorherigen MOSS-Verfahren
Das Mini-One-Stop-Shop (MOSS)-Verfahren wurde am 1. Januar 2015 eingeführt und war auf elektronische Dienstleistungen beschränkt. Es ermöglichte es Unternehmen, ihre Umsatzsteuer für diese Dienstleistungen in einem einzigen Mitgliedstaat zu melden und zu zahlen.
Im Gegensatz dazu ist das OSS-Verfahren umfassender und deckt sowohl physische Waren als auch Dienstleistungen ab, die an Privatpersonen in der EU verkauft werden. Es ersetzt das MOSS-Verfahren seit dem 1. Juli 2021 und bietet eine breitere Anwendungsmöglichkeit für alle Arten von grenzüberschreitenden Verkäufen innerhalb der EU
Merkmale | MOSS-Verfahren | OSS-Verfahren |
---|---|---|
Anwendungsbereich | Elektronische Dienstleistungen | Physische Waren und Dienstleistungen |
Einführung | 1. Januar 2015 | 1. Juli 2021 |
Lieferschwelle | Keine einheitliche Schwelle | Einheitliche Schwelle von 10.000 Euro |
Anwendung | Beschränkt auf elektronische Dienstleistungen | Umfasst alle Arten von grenzüberschreitenden Verkäufen an Privatpersonen |
Wer kann das OSS-Verfahren nutzen?
Das One-Stop-Shop (OSS)-Verfahren kann von verschiedenen Unternehmensgruppen genutzt werden, insbesondere von solchen, die grenzüberschreitend an Endverbraucher (B2C) verkaufen. Hierzu gehören:
- Online-Händler: Diese profitieren besonders, da sie Waren in mehrere EU-Länder liefern können, ohne in jedem Land eine separate Umsatzsteuerregistrierung vornehmen zu müssen
- Digitale Dienstleister: Auch sie können das OSS-Verfahren nutzen, um ihre Umsätze zentral zu melden und zu versteuern
Anmeldung und Schwellenwert
Die Anmeldung für das OSS-Verfahren ist erforderlich, wenn der Umsatz die einheitliche EU-weite Geringfügigkeitsschwelle von 10.000 Euro überschreitet oder wenn auf deren Anwendung verzichtet wird[5]. Unternehmen können sich seit dem 1. April 2021 elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anmelden, mit Wirkung ab dem 1. Juli 2021
Besondere Fälle
- Unternehmen aus Drittländern: Diese können das OSS-Verfahren nutzen, wenn sie Dienstleistungen an Privatpersonen in der EU erbringen und sich in einem EU-Mitgliedstaat registrieren lassen
- Unternehmen mit Lager in der EU: Auch sie können das OSS-Verfahren nutzen, wenn sie Waren aus einem EU-Lager an Privatpersonen in anderen EU-Ländern liefern
Wie funktioniert das OSS-Verfahren?
Das One-Stop-Shop (OSS)-Verfahren ist eine EU-Regelung, die es Unternehmen ermöglicht, ihre Umsatzsteuer für grenzüberschreitende Verkäufe innerhalb der EU zentral zu melden und zu bezahlen. Hier ist eine detaillierte Erklärung, wie das Verfahren funktioniert:
1. Anmeldung über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
Die Anmeldung zum OSS-Verfahren erfolgt über das BZStOnline-Portal (BOP). Unternehmen benötigen hierfür eine ELSTER-Zertifikatsdatei zur Authentifizierung. Die Registrierung kann ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens erfolgen
2. Meldung der Umsätze quartalsweise in einem einzigen EU-Land
Nach der Registrierung müssen Unternehmen ihre Umsätze quartalsweise im BZStOnline-Portal melden. Diese Meldung umfasst alle Fernverkäufe innerhalb der EU, die unter das OSS-Verfahren fallen. Die Meldung erfolgt in einem einzigen EU-Land, in dem das Unternehmen ansässig ist.
3. Steuerverteilung an die jeweiligen Länder durch die Behörden
Die zuständigen Behörden des OSS-Verfahrens sind für das Clearing verantwortlich. Sie verteilen die gemeldete und gezahlte Umsatzsteuer an die jeweiligen EU-Mitgliedstaaten, in denen die Verkäufe stattgefunden haben. Dies geschieht auf Grundlage der eingereichten OSS-Deklarationen.
Vorteile des OSS-Verfahrens
Das One-Stop-Shop (OSS)-Verfahren bietet Unternehmen, die grenzüberschreitend in der EU tätig sind, mehrere Vorteile:
1. Vereinfachung der Steuererklärung für grenzüberschreitenden Handel
- Zentrale Steuererklärung: Unternehmen müssen nur eine Steuererklärung für alle ihre in der EU erzielten Umsätze abgeben, die unter das OSS-Verfahren fallen. Diese Erklärung wird zentral über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abgegeben.
- Reduzierung von Fehlern: Durch die zentrale Abwicklung wird das Risiko von Fehlern in der Steuererklärung minimiert, da alle relevanten Informationen an einem Ort gesammelt und überprüft werden
2. Keine Notwendigkeit zur umsatzsteuerlichen Registrierung in jedem EU-Land
- Weniger Bürokratie: Unternehmen müssen sich nicht mehr in jedem EU-Land umsatzsteuerlich registrieren lassen, was den administrativen Aufwand erheblich reduziert
- Flexibilität: Dies ermöglicht es Unternehmen, flexibler auf den europäischen Markt zuzugehen und sich auf das Kerngeschäft zu konzentrieren
3. Reduzierung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen
- Zeitersparnis: Durch die zentrale Abwicklung der Umsatzsteuer sparen Unternehmen Zeit und Ressourcen, die sonst für die Registrierung und Steuererklärung in jedem Land aufgewendet würden
- Kostenreduktion: Der reduzierte Verwaltungsaufwand führt auch zu einer Kostenreduktion, da weniger Personal für die Steuerabwicklung benötigt wird
Herausforderungen und mögliche Probleme beim OSS-Verfahren
Trotz der Vorteile des One-Stop-Shop (OSS)-Verfahrens gibt es mehrere Herausforderungen und mögliche Probleme, die Unternehmen bei der Umsetzung und Nutzung des Verfahrens erleben können:
1. Korrekte Erfassung der Umsatzsteuersätze in verschiedenen Ländern
- Komplexität der Umsatzsteuersätze: Die EU-Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Umsatzsteuersätze, die korrekt erfasst und angewendet werden müssen. Dies kann insbesondere bei der Meldung von Umsätzen über das OSS-Verfahren eine Herausforderung darstellen
- Aktualisierung der Steuersätze: Unternehmen müssen sicherstellen, dass sie die aktuellsten Steuersätze verwenden, da Änderungen in den Mitgliedstaaten vorkommen können.
2. Fehlerhafte Meldungen und mögliche Sanktionen
- Technische Probleme: Bei der Einführung des OSS-Verfahrens gab es technische Probleme, wie z.B. manuelle Meldungen und unverständliche Fehlermeldungen, die zu Verzögerungen und Frustration führten
- Sanktionen bei Fehlern: Fehlerhafte Meldungen können zu Sanktionen führen, wenn diese nicht korrigiert werden. Es ist wichtig, die Meldungen sorgfältig zu prüfen und rechtzeitig zu korrigieren
3. Begrenzung auf B2C-Umsätze (kein B2B)
- Einschränkung auf Endverbraucher: Das OSS-Verfahren ist ausschließlich für Verkäufe an Endverbraucher (B2C) vorgesehen. Unternehmen, die hauptsächlich an andere Unternehmen (B2B) verkaufen, müssen weiterhin die regulären Umsatzsteuervorschriften anwenden
- Komplexität bei gemischten Geschäftsmodellen: Unternehmen mit gemischten Geschäftsmodellen (B2C und B2B) müssen ihre Umsätze sorgfältig trennen und die entsprechenden Regelungen anwenden.
Weitere Herausforderungen
- Technische Integration: Die Integration des OSS-Verfahrens in bestehende ERP-Systeme und Shopsoftware kann komplex und teuer sein
- Doppelte Umsatzsteuerzahlungen: Es kann zu doppelten Umsatzsteuerzahlungen kommen, wenn nicht alle relevanten Umsätze korrekt erfasst werden
- Grenzüberschreitende Lagerung: Unternehmen mit Lagerbeständen in mehreren EU-Ländern müssen lokale Umsatzsteuerpflichten beachten, die nicht über das OSS-Verfahren abgedeckt sind